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Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben. (3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. (1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Gültig ab: 01.01.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend . ; OLG Düsseldorf, Beschl. Änderungshistorie . 1.2k. ST/SGB/2018/1. RdSchr. 89 comments. share. Acta Anaesthesiol Scand. Foursquare uses cookies to provide you with an optimal experience, to personalize ads that you may see, and to help advertisers measure the results of their ad campaigns. Free shipping . ... ST/SGB/107/Rev.6. 1 SGB V abverlangten Entscheidung, ob er Leistungen zur Teilhabe beantragt oder nicht, vor die Situation gestellt MedR 35, 274 (2017). Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben. (1a) Beziehen Versicherte eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 des Sechsten Buches nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e des Sechsten Buches zu stellen haben. LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 455/16. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Stand: Zuletzt geändert durch Art. (2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben. Rules Governing Payment of Travel Expenses and Subsistence Allowances in Respect of Members of Organs or Subsidiary Organs of the United Nations. 1a SGB III für die BA durch. ... HNO volume 56, pages 1151 â 1154 (2008)Cite this article. Yildirim V, Akay HT, Bingol H, Bolcal C, Iyem H, DoÄanci S, Demirkilic U, Tatar H. Pre-emptive stellate ganglion block increases the patency of radial artery grafts in coronary artery bypass surgery. ... créé par le Secrétaire général conformément au programme de réformes présenté par celui-ci dans la section V de la deuxième partie du document A/51/950, en date du 14 juillet 1997. Seit dem Jahr 2011 wird gem 35a SGB V der Nutzen aller neu zugelassenen Arzneimittel vom IQWIG bewertet. Free shipping . Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. 2 und 4 pfändbar sind. Please use the contact form below to get in touch with us. 1 oder 2 SGB V ausspricht, obwohl sie noch kein Krankengeld leistet. Posted by 5 days ago. SGB Play: Super Mario Maker 2 - Part 1 | Would You Like An Appetizer? As a major application field of IoT, waste management has become one such issue. § 50 SGB V, Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes § 52 SGB V, Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden Staff Rules, 7.1. Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. (1a) Beziehen Versicherte eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 des Sechsten Buches nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e des Sechsten Buches zu stellen haben. § 117 Abs. Board Threads Posts Last Post; Anglian Junior League. Kommentar zum Zahntechnikrecht im SGB V, Brand New, Free shipping in the US. § 51 - Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 2477 , 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. v. 19. Kelvion Select RT - Spare PartsThis selection offers you an overview of possible spare parts from current and old type series.You can directly search for your type or filter it with the accessible drop down fields that we offer you.After you select your type you can see ⦠1 SGB V). Das Ergebnis der Nutzenbewertung ist f r die Versichertengemeinschaft und die pharmazeutischen Unternehmer von gleicherma en hoher Bedeutung. 51 Abs. ST/SGB/1997/5. Das gleiche gilt, wenn die Krankenkasse die Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 2 G v. 12.6.2020 I 1248 § 51 SGB I Aufrechnung (1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen, § 417 Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen, Verordnungsermächtigung. Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XIV, Brand New, Free shipping in t... $25.53. ST/AI/2013/3/Amend.4. 88 c Zu § 51 SGB V, RdSchr. (1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Ebenso ist ein Hinweis darauf notwendig, dass der Versicherte mit seiner ihm durch das Vorgehen der Krankenkasse nach § 51 Abs. SGB V § 51; SGB VI § 43; SGB X §§ 24, 41 1. This is a preview of subscription content, log in to check access. Switch 'n' Tick Mastery. 2007 Apr;51(4):434-40. Ergibt sich im Falle des Absatzes 1a, dass die Hinzuverdienstgrenze nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers überschritten wird, besteht abweichend von Satz 1 rückwirkend ein Anspruch auf Krankengeld ab Ablauf der Frist. (2) Soweit für die BA Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben in Ein-richtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt werden (sollen), bedürfen auch diese Einrichtungen einer Zulassung nach §176 Zu § 51: Vgl. Read the latest articles of Computational Statistics & Data Analysis at ScienceDirect.com, Elsevierâs leading platform of peer-reviewed scholarly literature Auf § 51 SGB I verweisen folgende Vorschriften: Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs Grundsätze des Leistungsrechts § 52 (Verrechnung) § 57 (Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers) Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. ST/SGB/2009/7 16 June 2009 Secretary-Generalâs Bulletin Staff Rules ... v 3. Press J to jump to the feed. - Duration: 19:30. Denn werden auf Grund des Antrags Rentenleistungen bewilligt, führt dies nach § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes (1) Für Versicherte, die 1. I S. 2477 , 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. The minimum investment in SGB ⦠Will die Krankenkasse den Versicherten während des Bezugs von Krankengeld auffordern, gem. § 51 SGB I Aufrechnung . 1: 1: 2012 Meetings by Youngy Nov 3, 2012 16:46:53 GMT Press question mark to learn the rest of the keyboard shortcuts ... 51 comments. Eine Legaldefinition des Nutzenbegriffs allerdings besteht bis heute nicht. $51.80. In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1. HP 14 Ultra Thin & Light 14-inch Laptop (10th Gen i3-1005G1/8GB/256GB SSD/Win 10 Home/MS Office/1.47 Kg/Jet Black), 14s-cf3074TU Cite this article. 1 Nr. Dezember 1975, BGBl. Dennoch wagen wir es, inmitten des Powerplays der Gesetzgebung eine Neuauf-lage vorzulegen. 311 V v. 19.6.2020 I 1328, § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen, § 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten, § 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung, § 4b Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren, § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte, § 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland, § 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, § 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, § 20c Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, § 20f Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie, § 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung, § 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz, § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe), § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe), § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation, § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten, § 25a Organisierte Früherkennungsprogramme, § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung, § 31b Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel, § 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel;Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene, § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel, § 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung, § 35b Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln, § 35c Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln, § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen, § 39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen, § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter, § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie, § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, § 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, § 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes, § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes, § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden, § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern, § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern, § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung, § 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen, § 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN, § 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, § 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung, § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen, § 65e Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut, § 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern, § 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte, § 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen, § 68b Förderung von Versorgungsinnovationen, § 68c Förderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, § 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit, § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel, Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen, § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung, § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung, § 75b Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen, § 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78c Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit, § 79a Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten, § 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie, § 79c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse, § 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 86 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form, § 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form, § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte, § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten, § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung), § 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, § 88 Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen, § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen, § 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen, Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss, § 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, § 91b Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus, § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel, Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung, § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte, § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung, § 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister, Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung, § 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen, § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung, Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung, § 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen, § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen, § 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 106d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, § 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, § 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung, § 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, § 111d Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung, § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung, § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung, Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten, § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten, § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus, § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus, § 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung, § 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung, § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte, § 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung, § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, § 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, § 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen, § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen, Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln, § 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln, § 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten, Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern, § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung, § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer, § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung, § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern, § 130d Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, § 131 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen, § 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, § 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen, § 132i Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren, § 132j Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken, § 132l Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung, § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen, § 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung, Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, § 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, § 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, § 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft, § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung, § 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen, § 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus, § 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung, § 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, § 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a, § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, § 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation, § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme, § 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse, § 137i Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung, § 137j Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung, § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln, § 139a Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, § 139d Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung, § 139e Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung, Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern, Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten, § 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten, Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten, § 140h Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen, § 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen, § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen, § 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen, Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen, § 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag, § 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen, § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden, § 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen, Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz, § 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung, § 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen, § 170 Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung, § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse, § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern, § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft, § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst, § 194a Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen, § 194b Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl, § 197a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte, § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung, § 199a Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten, § 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen, § 201 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug, § 202 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen, § 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld, § 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld, § 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst, § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger, § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten, § 207 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden, § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 212 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen, § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse, § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, § 217d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten, § 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit, § 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen, § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze, § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, § 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller, Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder, § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter, § 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter, § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen, § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen, § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter, § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter, § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, § 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld, § 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute, § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten, § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen, § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten, § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner, § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner, § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner, § 239 Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz, § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, § 245 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten, § 246 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II, § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, § 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung, § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug, § 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung, § 249c Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied, § 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt, § 256 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen, § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen, § 258 Beitragszuschüsse für andere Personen, § 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen, § 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung, Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, § 265 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle, § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung, § 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs, § 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte, § 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben, § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds, § 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich, Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände, § 274 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung, § 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst, § 275b Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung, § 275c Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst, § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht, § 282 Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand, § 283 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 283a Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz, § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen, § 287a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, § 289 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 291a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung, § 291b Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis, § 291c Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte, § 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung, Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz, § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden, § 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen, § 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten, § 299 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung, § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen, § 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen, § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer, § 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung, § 303b Datenzusammenführung und -übermittlung, § 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung, § 304 Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse, § 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse, Anforderungen an die Telematikinfrastruktur, § 307 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten, § 308 Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen, Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik, § 311 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik, § 312 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik, § 313 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur, § 314 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik, § 315 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik, § 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung, § 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik, Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, § 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung, § 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle, § 322 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle, § 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen, § 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur, § 326 Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung, § 327 Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren, § 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung, Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit, § 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur, § 330 Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur, § 331 Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur, § 332 Anforderungen an die Wartung von Diensten, § 333 Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, § 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur, § 337 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten, § 338 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte, § 339 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen, § 340 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen, Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte, § 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte, § 343 Informationspflichten der Krankenkassen, § 344 Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte, § 345 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen, Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten, § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte, § 347 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer, § 348 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser, § 349 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte, § 350 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte, § 351 Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte, Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte, § 352 Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen, Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, § 354 Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte, § 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten, Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort, § 356 Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort, Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von> Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, § 357 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten, § 358 Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten, § 359 Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, § 360 Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form, § 361 Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur, Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in der privaten Krankenversicherung, § 362 Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr, Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke, § 363 Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken, § 364 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen, § 365 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung, § 366 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung, § 367 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, § 368 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde, § 369 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit, § 370 Entscheidung der Schlichtungsstelle, Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen, § 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme, § 372 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 373 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung, § 374 Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben, § 377 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 378 Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 380 Finanzierung der den Hebammen und Physiotherapeuten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 381 Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 382 Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 383 Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung, § 386 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik, § 387 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen, § 388 Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz, § 389 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, § 392 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis, § 393 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis, § 394 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands, § 400 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, § 402 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz, § 403 Übergangsregelung zur enteralen Ernährung, § 405 Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung, § 406 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif, § 407 Übergangsregelung zur befristeten Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften, § 408 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1, § 409 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen, § 410 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung, § 412 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen, § 413 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter, § 414 Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 415 Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund, § 416 Übergangsregelung für am 1.
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