Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers aus § 280 Abs. SGB IX zuständig, erfährt § 14 Absatz 2 SGB IX eine Spezifizierung durch §15 SGB IX hinsichtlich der Feststellung des (Gesamt-) Teil-habebedarfs und der konzertierten Zusammenarbeit der Rehabilitati-onsträger im weiteren Verfahren. 6Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung. § 161 SGB 9 2018 (Ausgleichsfonds) § 162 SGB 9 2018 (Verordnungsermächtigungen) § 163 SGB 9 2018 (Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern) § 164 SGB 9 2018 (Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen) § 165 SGB 9 2018 (Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber) frei werdende Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen geeignet ist. Entscheidungen, in denen um die Prüf-, Melde- und Unterrichtungspflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 164 Absatz 1 SGB IX bei der Stellenbesetzung gestritten wird. 1 SGB IX geregelt. 2Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Mail bei Änderungen . Neuntes Buch Sozialgesetzbuch : Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. 2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Pflichten der Betriebe nach § 164 Absatz 1 SGB IX. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > §§ 164 bis 167. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Keine Beschäftigungsgarantie für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 164 SGB IX. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. 1 SGB IX für jeden Betrieb/für jede Das Benachteiligungsverbot nach § 164 Abs. 4 und 5 SGB IX. 2 SGB IX Möglichkeit zur vollen Verwertung und Weiterentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten der schwerbehinderten Menschen bei der Beschäftigung § 164 Abs. All das ist ausführlich in § 164 Abs. § 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend … 2 BGB in Verbindung mit § 164 Abs. Nach § 164 Abs. Hallo, Inloggen. (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf. frei werdende Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen geeignet ist. GRA SGB. LAG Berlin-Brandenburg, 01.07.2020 - 15 Sa 289/20. 2 SGB IX i. V. m. § 7 AGG gilt auch nach der Einstellung eines (schwer-)behinderten Mitarbeiters im laufenden Arbeitsverhältnis weiter, … Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. ich habe folgende Frage zum § 164 Abs. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln . Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. Ga naar primaire content.nl. … (SGB IX § 164 Absatz 1) Worauf achten beim Bewerbungsgespräch? Die Entscheidung des BAG konkretisiert das Verhältnis zwischen dem Beschäftigungsanspruch von Menschen mit Schwerbehinderung gegenüber der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. 2. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 [bis 31.12.2017: § 68] Geltungsbereich Urteile (25) Suche und Ergebnis eingrenzen (5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. SGB IX Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Vorlageanspruch des Betriebsrats – funktionelle Zuständigkeit Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, 1 ABR 76/16 Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Schriftgröße klein a ... § 1 SGB IX, Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft § 2 SGB IX, Begriffsbestimmungen § 3 SGB IX, Vorrang von Prävention Teil 3. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise (2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. § 160 SGB IX den Integrationsämtern 2. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. Vorgeschrieben ist, dass Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, wenigstens fünf Prozent Schwerbehinderte beschäftigen müssen (§ 154 SGB IX). Zitierungen von § 164 SGB IX Sie sehen die Vorschriften, die auf § 164 SGB IX verweisen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt nur im Rahmen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetze… Account en lijsten Retourzendingen en bestellingen. Dieser Anzeige ist gem. 70 Entscheidungen zu § 164 SGB IX in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LAG Nürnberg, 08.10.2020 - 5 Sa 117/20. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. Betriebliches Eingliederungsmanagement - klagbarer Anspruch. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben ein berechtigtes Interesse daran, sich möglichst umfassend über die Bewerber und Bewerberinnen zu erkundigen. entgegen der Vorgaben des § 164 SGB IX die Arbeitsagentur nicht eingeschaltet, so begründet dies die widerlegliche Vermutung einer Benachteiligung des Bewerbers wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG und kann Entschädigungsansprüche des Bewerbers gegenüber dem (privaten) Arbeitgeber auslösen. Synopse. SGB IX Inhaltsübersicht 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) (Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen) Vom 23. Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. § 164 SGB IX - Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen. De nieuwste versie van SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen is momenteel onbekend. 4Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, LAG Berlin-Brandenburg, 01.07.2020 - 15 Sa 289/20, LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2017 - 3 Sa 272/17, VGH Baden-Württemberg, 24.06.2019 - 4 S 1716/18, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§, Kapitel 3 - Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen (§§. ich habe folgende Frage zum § 164 Abs. § 164 SGB IX enthält einen Katalog von Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber seinen schwerbehinderten Mitarbeitern.. 2.2.1 Benachteiligungsverbot nach § 164 Abs. Die Vorschrift des § 167 Abs. Het werd aanvankelijk toegevoegd aan onze database op … Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. Inhaltsverzeichnis. § 164 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > §§ 164 bis 167. Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen (§ 163 - § 167) 3 Abs. 3Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Zuständigkeitsklärung 580. I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Wird daher z.B. § 164 SGB IX enthält einen Katalog von Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber seinen schwerbehinderten Mitarbeitern.. 2.2.1 Benachteiligungsverbot nach § 164 Abs. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. 4 SGB IX Förderung der beruflichen Entwicklung § 164 Abs. 2 SGB IX besteht ein (klagbarer) Rechtsanspruch des Beamten auf Durchführung des „BEM“. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 [bis 31.12.2017: § 68] Geltungsbereich 2 SGB IX gilt – anders als die Prävention nach § 167 Abs. § 163 Abs. Entscheidungen, in denen um die Prüf-, Melde- und Unterrichtungspflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 164 Absatz 1 SGB IX bei der Stellenbesetzung gestritten wird. (3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Dezember 2016, BGBl. SGB IX - Kommentar und Praxishandbuch is Shareware software in de categorie Diverse ontwikkeld door SGB IX - Kommentar und Praxishandbuch. Synopse. Ein Telefonanruf bei der Arbeitsagentur genügt nicht, um zu klären, ob für eine freie Stelle auch Schwerbehinderte zur Verfügung stehen. Schwerbehindertenrecht (SGB IX): Amazon.nl. § 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger (1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. frei werdende Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen geeignet ist. 4 und 5 SGB IX. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > § 164. Der Arbeitgeber muss in zumutbarer Weise den aktuellen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers § 166 SGB IX – Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. 3Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Trotz des besonderen Schutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer sowie des gesonderten Weiterbeschäftigungsanspruchs (§ 164 SGB IX), kann eine betriebsbedingte Kündigung begründet sein, wenn der Arbeitgeber ein Organisationskonzept vorlegt, wonach der Arbeitsplatz des … 580. … Sozialgesetzbuch - SGB IX § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. 580. Pflichten der Betriebe nach § 164 Absatz 1 SGB IX. § 164 SGB IX ist eine entscheidende Norm, um das Teilhabekonzept von Menschen mit Schwerbehinderung auch im Arbeitsleben zu gewährleisten. … unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bereichsmenu 1503994. rvRecht. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Rechtsprechung zu § 164 SGB IX. Wird daher z.B. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. Nach dem Wortlaut bzw. (5) 1Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. 1 SGB IX – nicht nur für schwerbehinderte oder behinderte Arbeitnehmer. 1 SGB IX. Sozialgesetzbuch - SGB IX § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. § 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. 1 SGB IX Vor einer Stellenbesetzung . dejure.org Übersicht SGB IX Rechtsprechung zu § 165 SGB IX § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § … § 164 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen; Zusätzliche Informationen ausblenden. Im ersten Schritt wird ja geprüft, ob der frei gewordende bzw. Allerdings haben schwerbehinderte Menschen nach § 164 Abs. § 159 SGB IX Mehrfachanrechnung (1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. 1 SGB IX. Natürlich mit den entsprechenden Paragraphenangaben für Ihr Gespräch mit dem Arbeitgeber. § 154 SGB IX Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu … Für Ihren schnellen Überblick haben wir alle für Sie relevanten Punkte in drei einfachen Schaubildern zusammengefasst. haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung und Ausstattung ihres Arbeitsplatzes.. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Mir ist noch nicht ganz klar, wie genau die Anwendung in der Praxis funktioniert. Mir ist noch nicht ganz klar, wie genau die Anwendung in der Praxis funktioniert. 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst. Trotz des besonderen Schutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer sowie des gesonderten Weiterbeschäftigungsanspruchs (§ 164 SGB IX), kann eine betriebsbedingte Kündigung begründet sein, wenn der Arbeitgeber ein Organisationskonzept vorlegt, wonach der Arbeitsplatz des … Im ersten Schritt wird ja geprüft, ob der frei gewordende bzw. 10Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. ... § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 166 Inklusionsvereinbarung § 167 Prävention.
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