§ 8 Vergütung (1) Die Vergütung der erbrachten Leistungen der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI richtet sich nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemäß §§ 84 bis 87 SGB XI. Es werden Ihnen nur die Leistungen, in Leistungen SGB XI zur Verfügung gestellt, die sie mit der Leistungsart "§45b SGB XI "Zusätzliche Betreuungsleistung" gepflegt haben. § 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung. Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste nach § 125 SGB XI (alte Fassung) Das Modellvorhaben ist abgeschlossen. Jetzt unseren Onlineshop besuchen und versandkostenfrei bestellen! § 38 SGB XI (alte Fassung) - Archiv mit Beiträgen zu Paragraf 38 SGB XI (alte Fassung § 177 Abs. Der MDK oder die von der Pflegekasse beauftragten ⦠Allgemeine Vorschriften § 1 Soziale Pflegeversicherung § 2 Selbstbestimmung § 3 Vorrang der häuslichen Pflege § 4 Art und Umfang der Leistungen SGB XI. 4 SGB IX alte Fassung (a.F. § 80 SGB II Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch â Rechtsvereinfachung â sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (1) § 41 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. I S. 874 â Zur aktuellen Fassung von § 90 SGB IX. § 80 SGB XI (weggefallen)-SGB XI Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden hier genau geregelt. 172 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. Finde âªAlte Fassungâ¬! heißt 1./2. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der am 31. § 80 SGB XI (weggefallen) ⺠zum Seitenbeginn /Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 69 - 81, Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern/§§ 79 - 81, Vierter Abschnitt - Wirtschaftlichkeitsprüfungen/ SGB IV-Änderungsgesetz â 6. 1 und 2 SGB XI ⦠Die Rechnung nach § 45b SGB XI wird nur in Papierform gesendet Bei der Rechnungserstellung nach § 45b SGB XI werden keine Wegepauschale (Anfahrtspauschale) berechnet. Voraussetzungen. Kauf auf eBay. Ergebnisqualität gemäß § 80 SGB XI in Bezug auf den Beratungsbesuch gemäß § 37 SGB XI - Gesundheit - Wissenschaftlicher Aufsatz 2007 - ebook 10,99 ⬠- GRIN (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung § 80 SGB XI n.F. Juni 2001 (nachfolgend § 81 Abs. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der am 31. Vielleicht brauchen Versicherte gar nicht so viele Pflegesachleistungen, wie ihnen die Pflegeversicherung zuspricht, und vielleicht möchten auch deren Angehörige etwas für sie tun â dann können Pflegesachleistungen und (anteiliges) Pflegegeld kombiniert werden. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V vom 21. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) Voraussetzung für die verbesserten Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 SGB XI (Vorsicht: alte Fassung) ist, dass die Versicherten zu dem Personenkreis mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen gehören. § 80 SGB XI a.F. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. 09: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch â Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (alte Fassung) â (SGB IX a.F.) vergleichen. § 144 SGB XI â Für Personen, die am 31. Synopse. Kostenloser Versand verfügbar. 5 G v. 19.5.2020 I 101 Januar 2009 an geltenden Fassung, des § 254 Satz 2 SGB V in der durch Artikel 1 Nr. 1.508 Entscheidungen zu § 14 SGB XI in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 761/13. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 26.03.2007 BGBl. Eine zeitliche Untergrenze bilden Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit daraus resultierendem Bedarf an Hilfe durch andere, die voraussichtlich für mi⦠und neue Fassung (n.F.) I S. 1014) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB Alt. 2 StGB sieht für eine Vergewaltigung eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsentzug vor. Alte Fassung § 90 In der Fassung des des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem. 1 SGB XI zur teilstationären Pflege in der geltenden Fassung ist bindend. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 85 - 92) Gliederung. (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie unabhängiger Sachverständiger Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist. 01.01.2020) - alte Fassung (außer Kraft 31.12.2017) SGB ⦠Mai 1994, BGBl. § 14 SGB XI normiert und wurde durch das PSG II grundlegend verändert, weshalb ein Vergleich zwischen alter und neuer Fassung angebracht ist. (alte Fassung) in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) alte Fassung (außer Kraft 31.12.2017) Von der alten zur neuen Fassung . Inhaltsverzeichnis. 2 Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch v. eBay-Garantie Die besten Bücher bei Amazon.de.Kostenlose Lieferung möglic Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Gegenüberstellung neue Fassung (gültig ab 01.01.2018 bzw. Sgb ix alte fassung. ËËËËËËËË ËË Ë .1 2 09/2015 82 sgb iii neueste fassung. SGB-XI, Gesetzliche Pflegeversicherung, Pflege: interessante Fachbücher finden Sie bei bücher.de. Die amtliche Fassung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung enthält nach geltendem Recht nur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes, das vom Bundes-ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegeben wird. BGB als Abkürzung für BGB alte Fassung ist falsch. Die Überarbeitung der Fassung vom 31.05.1996 war einerseits aufgrund der Entwicklungen in diesem Bereich erforderlich geworden, andererseits wurde dies im Zuge der vom Gesetzgeber vorgesehenen Entwicklung der Qualität in der stationären Pflege gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 6 Satz 1 SGB XI (in der aktuell gültigen Fassung) geregelten Zeitpunkt infolge des Coronavirus (SARS-CoV-2) ⦠Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Sie arbeiten dabei mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen. In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene (nur bei geänderter Numerierung hier alte Norm auswählen)§ 1 Soziale Pflegeversicherung§ 2 Selbstbestimmung§ 7 Aufklärung, Beratung§ 7a (neu) § 8 Gemeinsame Verantwortung§ 9 Aufgaben der Länder§ 10 Aufgaben des Bundes§ 12 Aufgaben der Pflegekassen§ 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit§ 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen§ 25 Familienversicherung§ 28 Leistungsarten, Grundsätze§ 30 Dynamisierung§ 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege§ 33 Leistungsvoraussetzungen§ 34 Ruhen der Leistungsansprüche§ 36 Pflegesachleistung§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson§ 40 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen§ 41 Tagespflege und Nachtpflege§ 42 Kurzzeitpflege§ 43 Inhalt der Leistung§ 44a (neu) § 45a Berechtigter Personenkreis§ 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen§ 45d (neu) § 46 Pflegekassen§ 47 Satzung§ 52 Aufgaben auf Landesebene§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze§ 57 Beitragspflichtige Einnahmen§ 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte§ 67 Monatlicher Ausgleich§ 69 Sicherstellungsauftrag§ 71 Pflegeeinrichtungen§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag§ 74 Kündigung von Versorgungsverträgen§ 75 Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung§ 76 Schiedsstelle§ 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen§ 79 Wirtschaftlichkeitsprüfungen§ 80a Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit Pflegeheimen§ 82a Ausbildungsvergütung§ 82b (neu) § 84 Bemessungsgrundsätze§ 85 Pflegesatzverfahren§ 87 Unterkunft und Verpflegung§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts§ 87b (neu) § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung§ 92 Landespflegeausschüsse§ 92a Pflegeheimvergleich§ 92c (neu) § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen§ 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen§ 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst§ 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen§ 97b Personenbezogene Daten bei den Heimaufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe§ 104 Pflichten der Leistungserbringer§ 106a Mitteilungspflichten§ 107 Löschen von Daten§ 109 Pflegestatistiken§ 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung§ 111 Risikoausgleich§ 112 Grundsätze§ 113 Leistungs- und Qualitätsnachweise§ 113a (neu) § 113b (neu) § 114 Örtliche Prüfung§ 114a (neu) § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen§ 116 Kostenregelungen§ 117 Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht§ 118 Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung von Pflegeeinrichtungen§ 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006, Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität. Pflegebedürftigkeit soll weiterhin immer dann solidarisch abgesichert werden, wenn sie längerfristig und nicht nur gelegentlich besteht. Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) enthält die Vorschriften für die soziale Pflegeversicherung in Deutschland und bildet somit die Grundlage der Finanzierung von langfristig auftretenden Pflegebedürfnissen in der stationären und ambulanten Pflege.Dies soll das Grundrecht auf Selbstbestimmung und Selbstständigkeit entsprechend der Möglichkeiten des Pflegebedürftigen ⦠abgeschlossene Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. Über 80% neue Produkte zum Festpreis; Das ist das neue eBay. März 2007 (BGBl I S. 378) mit Wirkung vom 1. Schau Dir Angebote von âªAlte Fassung⬠auf eBay an. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2008 BGBl. Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI. Juni 2000 in der Fassung vom 1. Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Hgb Neue Fassung zum kleinen Preis hier bestellen. Super-Angebote für Sgb Ii Sgb Xii Preis hier im Preisvergleich bei Preis.de Frühere Fassungen von § 82 SGB III. Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung. GG a.F. alle Änderungen durch Artikel 1 PfWG am 1. I S. 874 I S. 874, Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. § 80 SGB XI a.F. (bpa) den jetzt vorgelegten Entwurf zur Verhandlung der neuen Fassung der Qualitätsvereinbarungen nach § 80 SGB XI für den stationären Bereich. Finde âªAlte Fassungâ¬! Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird diese Leistung weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. Die im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zu dem nach § 150 Abs. Landesrahmenverträge haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. SGB XI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) SGB XI Soziale Pflegeversicherung Stand Zuletzt geändert durch Art. Alternative des jeweiligen Gesetzes. DTA Oktober 2018. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Juli 2008, durch Artikel 1 G. v. 28.05.2008 BGBl. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul.
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