(3) Mdj unterliegt keinem Verteilungsverfahren oder es liegt keine Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde vor Der Leistungsgewährung geht eine Inobhutnahme voraus ... Gesetzesfassung des SGB VIII ab 01.11.2015. Die Maßnahmen des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 86 ff.) Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Leistungsbegriffs werden im Online-Seminar weitere Gerichtsentscheidungen vorgestellt. (1) 1F�r die Gew�hrung von Leistungen nach diesem Buch ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich die Eltern ihren gew�hnlichen Aufenthalt haben. § 86 ist die Grundnorm zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für Leistun-gen. §§ 86a und 86b enthalten für die dort genannten Leistungen Sonderregelungen, die als leges speciales der allgemeinen Grundnorm vorgehen. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. Jung, SGB VIII § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder. Zweiter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit. I S. 1163) § 86 Örtliche Zuständigkeit ⦠und Kostenerstattung (§§ 89 ff.) SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch § 86 SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern; Zweiter Abschnitt â Örtliche Zuständigkeit â Erster Unterabschnitt â Örtliche Zuständigkeit für Leistungen 10. (6) 1Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Abs�tzen 1 bis 5 der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gew�hnlichen Aufenthalt hat. 2b G v. 14.10.2020 I 2112 § 86 SGB III Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. § 86 SGB VIII â Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 86 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Text § 86 SGB VIII a.F. Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung; ... Bestimmung des f�r die Kosten einer Inobhutnahme gem�� � 89b Abs. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Dementsprechend bindet § 86 Abs. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen an junge Vollj�hrige, �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen in gemeinsamen Wohnformen f�r M�tter/V�ter und Kinder, Verpflichtung zum vorl�ufigen T�tigwerden, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18, LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2020 - L 8 SO 57/17, OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14, OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2016 - 4 L 140/15, Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII), Siebtes Kapitel - Zust�ndigkeit, Kostenerstattung (��, Zweiter Abschnitt - �rtliche Zust�ndigkeit (��, Erster Unterabschnitt - �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen (��, Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz). nach § 86 Abs. Rechtsprechung zu § 85 SGB VIII. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. 7 Satz 2 Beachte Anm. 3Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gew�hnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tats�chlichen Aufenthalt hatte. dessen Bereich die Einrichtung liegt (§ 78e Abs. 3Die nach Satz 1 oder 2 begr�ndete �rtliche Zust�ndigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die f�r die Bestimmung der �rtlichen Zust�ndigkeit ma�gebliche Person einen gew�hnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Tr�gers der �ffentlichen Jugendhilfe begr�ndet. 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1⦠Nach § 2 Abs. 2An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Zweiter Abschnitt. § 1 Abs. § 86 Abs. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. 1 SGB VIII) vorläge. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII). 2Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gew�hnlichen Aufenthalt hatte. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. 7 SGB VIII VG-FREIBURG â Urteil, 4 K 2516/12 vom 13.02.2014 2 Satz 1 SGB VIII nicht begründet werde, sondern § 86 Abs. (7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. gelten grundsätzlich auch für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. § 86.6 SGB VIII nach zwei Jahren die Regel ist, entspricht nicht der Realität, sie ist eher die Ausnahme. SGB VIII-ÄndG ⦠Siebtes Kapitel. (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. 1 bis 5 SGB VIII sind. Zuständigkeit, Kostenerstattung. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 29.08.2013 (BGBl. 7 SGB VIII â Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 86 Abs. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. (3) Haben die Elternteile verschiedene gew�hnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. § 86 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. Die Son-derregelung hebt lediglich darauf ab, ob ein Kind oder Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist. §§ 86c und86d SGB VIII sowie § 2 SGB X enthalten begleitende Regelungen der örtlichen Zustän- (5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. 5 SGB VIII) meint den Zeitpunkt nach Gewährung der Leistung. I S. 2022 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. I S. 3464) âVor Beginn der Leistungâ (§ 86 Abs. der längere Zeit mit anderen Personen zusammen lebt, die sich ihm liebevoll zuwenden, ein neues schützeswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kannâ. (2) 1Haben die Elternteile verschiedene gew�hnliche Aufenthalte, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gew�hnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. 2 Satz 2 SGB VIII ⦠3Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zust�ndigkeit nach Satz 1. erfasst (§ 86 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) â Kinder- und Jugendhilfe â Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung. 1 S. 1 SGB VIII) und viele weitere Ausnahmen (§ 86 Abs. 5 SGB VIII ist die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder eine 2Solange in diesen F�llen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zust�ndigkeit bestehen. 3Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gew�hnlicher Aufenthalt ma�gebend. Leistungen 2Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die �rtliche Zust�ndigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zust�ndigen Landesbeh�rde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. § 86 (6) SGB VIII anwendbar, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. 2 Satz 1 SGB VIII auf Grund der Verweisung in § 86 Abs. (2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. (§ 86 Abs. Ist ⦠hatte zuletzt bei beiden Elternteilen eigenen gA Î gA des Elternteiles, bei dem sich Ki./Jgdl. der längere Zeit mit anderen Personen zusammen lebt, die sich ihm liebevoll zuwenden, ein neues schützeswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kannâ. 1 Satz 1 SGB VIII, SGB VIII, Kostenerstattungsanspruch, Gew�hnlicher Aufenthalt. Dem folgt die höchst richterliche Rechtsprechung aber nicht, sondern stellt auf das Datum der tatsächlichen Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. 33) führt hierzu aus: âDie Vorschrift trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. Nach Eingang eines Antrags nach § 35 a SGB VIII ist beim Jugendamt innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob es örtlich nach § 86 SGB VIII zuständig wäre, wenn seine sachliche Zuständigkeit (§ 85 Abs. 2, 4, 7 SGB VIII) ist dagegen ein Zeitraum, innerhalb dessen der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt werden muss. in der Fassung vom 01.01.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. 854 Entscheidungen zu § 86 SGB VIII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18; VG Saarlouis, 30.10.2020 - ⦠März 1997, BGBl. 3 SGB VIII bei einer �bertragung der elterlichen ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). (gilt nicht wenn Personensorgerecht bei keinem Elternteil liegt) zuletzt tatsächlich aufgehalten hat, und zwar: 2 Satz 1 SGB VIII, Art. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass grundsätzlich der Jugendhilfeträger am Wohnort der Familie für die Leistungserbringung zuständig ist. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Erster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 - § 86 d) § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an ⦠4 und 5 mit der gesetzlichen Anerkennung abweichender länderspezifischer Zuständig- keitsregelungen 11 , zum anderen aber und insbesondere durch § 85 Abs. Örtliche Zuständigkeit. (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. 6 SGB VIII ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt (Legaldefinition des § 44 Abs. (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. 4Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 w�hrend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gew�hnlichen Aufenthalt, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gew�hnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche w�hrend der letzten sechs Monate keinen gew�hnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem tats�chlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. 5 SGB VIII als umfassende Regelung zur Anwendung kommen soll, kann in der logischen Folge auch keine statische Zuständigkeit im Sinne des § 86 Abs. Bei einer ersatzlosen Streichung des § 86.6 SGBVIII würde die Zuständigkeit mit den sorgeberechtigten Eltern wandern. 3 sgb viii) _____ Ki./Jgdl. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. 5 S. 2 SGB VIII analog anzuwenden ist. 3 mit der gesetzlichen des maßgeblichen Elternteils (vgl. 2Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten �ber den Wechsel der Zust�ndigkeit zu unterrichten. (5) 1Begr�nden die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gew�hnliche Aufenthalte, so wird der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gew�hnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. 1 SGB VIII ... Kostenerstattung zwischen �ffentlichen Tr�gern der Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe ... Zur Auslegung des � 86 Abs. 33) führt hierzu aus: âDie Vorschrift trägt der psychosozialen Realität Rech-nung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1. 2â7 SGB VIII). Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend.
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