(2) 1 Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Die nach § 97 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 2 für die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind auch zuständig für die Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil Achtes Kapitel des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 3 Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt. § 97 Sachliche Zuständigkeit (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. 1 eine Allzuständigkeit des örtlichen Trägers für "die Sozialhilfe", lediglich für ausdrücklich zu gewiesene besonders genannte Hilfen ist der überörtliche Träger zuständig. gegeben ist, wird die Allzuständigkeit des örtlichen Trägers durchbrochen. 3 oder nach Spezialvorschrift (§ 24 Abs. (2) 1Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. 1. 1 In § 97 sind die Regelungsgehalte der bisherigen §§ 99, 100, 101 BSHG zusammengefasst. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Sachliche Zuständigkeit. Nur wenn eine ausdrückliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers (entweder nach Landesrecht oder nach Abs. 2 Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. 1 Allgemeines Rz. Aufl. Dezember 2003. 4 und §§ 106 ff.) Jung, SGB XII § 97 Sachliche Zuständigkeit 0 Rechtsentwicklung Rz. Betrieb im Sinne der … Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - Bundesrecht § 1 SGB XII, Aufgabe der Sozialhilfe § 2 SGB XII, Nachrang der Sozialhilfe § 3 SGB XII, Träger der Sozi Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe Erster Abschnitt Sachliche und örtliche Zuständigkeit (§ 97 - § 99) der Kriegsopferfürsorge vor. 2008, § 97 Rz. Hauptmenu. Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch. Nr. Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe. (1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzesvom 17. Dabei bestimmt § 97 Abs. Suche. § 97 SGB XII Sachliche Zuständigkeit (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch Arbeitsförderung. (1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. § 97 SGB XII – Sachliche Zuständigkeit (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für. Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines … § 97 Sachliche Zuständigkeit (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Nr. 2 Die sachliche Zuständigkeit beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das 18. Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Trennung der Fachleistung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen. 2Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung. Weiterhin sehen § 97 SGB VIII und § 27i BVG entsprechende Befugnisse zur Feststellung von Sozialleistungen für die Träger der Jugendhilfe bzw. Damit werden erstmals die sachliche Zuständigkeit des örtlichen und des überörtlichen Trägers … (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. 3 Abs. 2b G v. 14.10.2020 I 2112 § 97 SGB III Betriebliche Voraussetzungen. I S. 3234), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar. Damit werden erstmals die sachliche Zuständigkeit des örtlichen und des überörtlichen Trägers der … 5). (§ 94 SGB IX, § 97 SGB XII) (1) 1 Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe an Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69. § 97 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. 2 Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. § 97 ← → § 99 § 98 Örtliche Zuständigkeit ... Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 SGB XII verweisen. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist. Jung, SGB XII § 97 Sachliche Zuständigkeit 0 Rechtsentwicklung Rz. Im alten BSHG bestand eine Zweiteilung der Sozialhilfe in … Zu Vorschriftenteil springen und hervorheben. § 97 SGB XII – Sachliche Zuständigkeit (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für. Systematik der Sozialhilfe im SGB XII. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Sachliche Zuständigkeit [1. 7 G v. 9.10.2020 I 2075 § 97 SGB X Durchführung von Aufgaben durch Dritte (1) Kann ein Leistungsträger, ein Verband von Leistungsträgern oder eine Arbeitsgemeinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. 2; Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. § 97 SGB XII, Sachliche Zuständigkeit Zwölftes Kapitel – Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe → Erster Abschnitt – Sachliche und örtliche Zuständigkeit (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Örtliche Zuständigkeit. Es ist nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII). Leistungsberechtigte. Geldleistungen, 2. für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege. § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte (1) Kann ein Leistungsträger, ein Verband von Leistungsträgern oder eine Arbeitsgemeinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. (5) 1Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. Hinzu kommen wichtige Änderungen durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz. § 97 SGB XII § 97 SGB XII. § 97 Feststellung der Sozialleistungen 1 Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. (2) 1 Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe … 597 Entscheidungen zu § 97 SGB XII in unserer Datenbank: Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen ... Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - ... Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschließung und Ablehnung ehrenamtlicher ... Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere ... Höhe der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe; Verstoß ... Kommunale Verfassungsbeschwerde - Appellentscheidung: Pflicht zur Schaffung einer ... Kommunalverfassungsbeschwerde: Verpflichtung des Gesetzgebers, eine ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). 2009, § 97 Rz. August 201… Januar 2020] 1 § 97… rvRecht; Sonstiges; Änderungsdienst; Hilfe Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. 1. SGB XII Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) SGB XII Sozialhilfe Stand Zuletzt geändert durch Art. § 97 Sachliche Zuständigkeit (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Eine entsprechende, den allgemeinen Nachranggrundsatz konkretisierende Regelung kennt das SGB XII nicht. (5) Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Mail bei Änderungen § 97 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. Sachliche und örtliche Zuständigkeit. Zwölftes Kapitel. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. Erster Abschnitt. Es ist jetzt in Teil 2 des Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) zu finden. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > § 97. § 97 SGB 12 Sachliche Zuständigkeit (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. § 97 Betriebliche Voraussetzungen 1 Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -, LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11, LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2020 - L 8 SO 57/17, VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 66/07, VerfG Brandenburg, 18.09.2008 - VfGBbg 66/07, VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 68/07, VerfG Brandenburg, 18.09.2008 - VfGBbg 68/07, Zwölftes Kapitel - Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe (§§, Erster Abschnitt - Sachliche und örtliche Zuständigkeit (§§, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§, Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§, Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz). § 97 Betriebliche Voraussetzungen Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. 2. 2Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. (4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74. 2. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 In § 97 sind die Regelungsgehalte der bisherigen §§ 99, 100, 101 BSHG zusammengefasst. Aufl. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. § 1 (Fn 4) (1) Die Kreise und kreisfreienStädte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und dieLandschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtlicheTräger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheitdurch, soweit sie nicht Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003, BGBl. Stand: Zuletzt geändert durch Art. (4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74. (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Paragraf 97.
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